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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 192/02   

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https://dejure.org/2003,7660
LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 192/02 (https://dejure.org/2003,7660)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.2003 - L 16 KR 192/02 (https://dejure.org/2003,7660)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - L 16 KR 192/02 (https://dejure.org/2003,7660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungspflicht in der gesetzlicher Sozialversicherung; Student der Wirtschaftsinformatik in der Praxisphase; Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter; Praktika als Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen des Studiums; Erscheinungsbild-Theorie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 146
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 192/02
    Während der Praxisphasen war der Kläger auch seinem Erscheinungsbild nach nicht Student, eine Voraussetzung, die nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere BSG vom 29.09.1992 - 12 RK 31/91 - BSGE 71, 144 bis 149 - SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; zur Rechtsentwicklung und "Erscheingungsbild-Theorie" siehe die Anmerkung zu diesem Urteil von Trenk-Hinterberger in SGb 1993, 371 - 376) zu dem Merkmal einer hochschulrechtlichen förmlichen Einschreibung hinzutreten muss.
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 192/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 0.10.1988 - 1 RA 53/87 - BSGE 64, 130 - 142 - SozR 2200 § 1232 Nr. 26; Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 78/92 - SozR 3 2500 § 5 Nr. 15) sind aber Praktika nur dann Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen, wenn das maßgebende Hochschul- oder Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen.
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 192/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 0.10.1988 - 1 RA 53/87 - BSGE 64, 130 - 142 - SozR 2200 § 1232 Nr. 26; Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 78/92 - SozR 3 2500 § 5 Nr. 15) sind aber Praktika nur dann Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen, wenn das maßgebende Hochschul- oder Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen.
  • SG Hannover, 08.04.2003 - S 44 KR 555/02
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 192/02
    Dass die getrennten Blöcke von Studium einerseits und Praktikum andererseits differenzierten rechtlichen Regelungen unterliegen, ergibt sich auch aus dem übereinstimmenden Verständnis des Klägers und der Beigeladenen zu 4), die nach ihren Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass sich die Regelungen im Praktikantenvertrag bezüglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Krankheitsfalle und Urlaub nur auf die Praxisblöcke beziehen (auch insofern weicht die hier zugrundeliegende Sachverhaltsgestaltung von der des vorgelegten Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 08.04.2003 - S 44 KR 555/02 ab, einem Fall, in dem zwischen dem Unternehmen und der Fachhochschule ein Kooperationsvertrags bestand und das Unternehmen für den Studenten die Studiengebühren auch für die Zeit der Hochschulquartale übernommen hat).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.06.1997 - L 1 KR 7/97
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 16 KR 192/02
    Im übrigen stütze auch die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 17.06.1997 - L 1 KR 7/97 ihre Auffassung.
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Rechtsfehlerfrei hat sich das Berufungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis auf § 7 der insoweit maßgeblichen Studienordnung für die Studiengänge Wirtschaftsinformatik und Betriebswirtschaft an der Fachhochschule der Wirtschaft P., einschließlich der Abteilung B., vom 30.9.1996 sowie - nach umfangreicher Sachaufklärung und in Auseinandersetzung mit dem von ihm mit Urteil vom 26.6.2003 (L 16 KR 192/02, NZS 2004, 146) entschiedenen Fall - darauf gestützt, dass insbesondere die in § 7 Abs. 2 enthaltenen Vorgaben tatsächlich eingehalten worden waren.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - L 16 (5) R 2/07

    Rentenversicherung

    Wegen eines anhängigen Parallelverfahrens bei dem erkennenden Senat (Az.: L 16 KR 192/02, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW)) ruhte das Vorverfahren zunächst.

    Aus den vorstehend dargelegten tatsächlichen Verhältnissen, die sich grundlegend von dem im Jahre 2003 von dem erkenndenden Senat entschiedenen Fall (Urt. vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2004, 146) unterscheiden, wird deutlich, dass im hier zu beurteilenden Fall des Beigeladenen zu 1) eine Regelung und Lenkung der praktischen Ausbildung seitens der FHDW erfolgt ist.

  • SG Dortmund, 18.04.2007 - S 10 RA 79/04

    Sozialversicherung - Praktische Ausbildungsphase bei einem dualen Studiengang

    Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 2) wöchentlich Berichte erstellen muss, die von dem jeweiligen Betreuer im Betrieb der Klägerin gegengezeichnet und der Universität zugeleitet werden, genügt hierfür nicht (vgl. hierzu auch LSG NW, Urteil 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02).

    Eine Voraussetzung, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht vom 29.09.1992, Az.: 12 RK 31/91, in: BSGE 71, 144; LSG NW, Urteil 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02 unter Hinweis auf die Besprechung des BSG-Urteils von Trenk-Hinterberger, in: SGb 1993, S. 371 ff.) zu dem Merkmal einer hochschulrechtlichen förmlichen Einschreibung hinzutreten muss.

  • SG Köln, 14.12.2007 - S 6 R 58/06

    Sozialversicherung - Keine Beitragspflicht für Studierende im dualen System

    Hiergegen legte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2003, Az.: L 16 KR 192/02 Widerspruch ein und machte geltend, nach dieser Entscheidung seien der Beigeladene zu 1) und 2) jedenfalls während der Studienquartale als Studenten versicherungsfrei.

    Während der 6 zwölfwöchigen Hochschulquartale lagen bereits diese Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht vor, denn sie waren jedenfalls während dieser Zeit nicht, auch nicht im Rahmen einer bertrieblichen Berufsbildung, beschäftigt (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - L 16 R 1/07

    Rentenversicherung

    Aus den vorstehend dargelegten tatsächlichen Verhältnissen, die sich grundlegend von dem im Jahre 2003 von dem erkennenden Senat entschiedenen Fall (Urt. vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2004, 146) unterscheiden, wird deutlich, dass im hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1) eine Regelung und Lenkung der praktischen Ausbildung seitens der FHDW erfolgt ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2007 - L 4 KR 19/07
    Der gegenteiligen Ansicht des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2003 - L 16 KR 192/02 - in NZS 2004, 146 ff.), wonach bei einem dualen Studiengang Versicherungspflicht nur in den Praxisphasen bestehe, vermag sich der erkennende Senat nach summarischer Prüfung nicht anzuschließen.
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